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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 07.05.2024

Unternehmer führt für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten aus - Kfz-Steuerbefreiung für eigens dafür angeschafftes Kfz rechtmäßig

Die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge kann auch ein Unternehmer beanspruchen, der im Auftrag von Hessen-Forst tätig ist. Die Befreiung von der Kfz-Steuer kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Unternehmer für Gemeinden und Kommunen forstwirtschaftliche Lohnarbeiten ausführt und dafür ein Fahrzeug anschafft, das ausschließlich zu diesem Zweck genutzt wird. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 5 K 1499/20).

Geklagt hatte ein Unternehmer, der Forstarbeiten u. a. in staatlichen Wäldern im Auftrag des Landes (Hessen-Forst) erbringt. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beantragte, nutzte er im Wesentlichen zur Nutzholzgewinnung und für „Nebenarbeiten“ beim Holzeinschlag, z. B. der Säuberung eines öffentlichen Parkplatzes nach dem Entasten und Verladen der Stämme. Das Hauptzollamt war der Ansicht, dass Lohnarbeiten für Kommunen nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllten. Denn land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen stellten für sich allein keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass er für Betriebe gewerblicher Art tätig geworden sei, die mit (anderen) forstwirtschaftlichen Betrieben vergleichbar seien. Das Fahrzeug sei wegen seiner Größe und seines Gewichts auch nicht anderweitig einsetzbar gewesen und extra für diesen Zweck angeschafft worden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die durchgeführten Arbeiten für die Kommunen bzw. den hessischen Landesbetrieb Hessen-Forst stellten auch Lohnarbeiten für forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Gesetzes dar. Irrelevant sei dabei, wie groß ein Betrieb sei und welchen Ertrag er abwerfe. Maßgebend sei nur, dass Grundstücksflächen vorlägen, die tatsächlich und nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt würden. Es gebe auch keinen Grund dies für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer anders zu beurteilen. Auch wenn die forstwirtschaftliche Betätigung der Kommunen (ertragsteuerlich) nicht gesondert erfasst werde und auch regelmäßig nicht organisatorisch verselbstständigt sei, stelle die Verwertung von Holz aus im kommunalen Eigentum stehenden (Nutz-)Wäldern eine wirtschaftliche Betätigung dieser Kommunen dar, die sich von anderen – insbesondere hoheitlichen – Tätigkeiten deutlich unterscheide. Die Vorschrift des § 3 Nr. 7 KraftStG solle eine Entlastung der Land- und Forstwirtschaft bezwecken und die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen. Dabei mache es aus Sicht des Gesetzes keinen Unterschied, ob die Produktion in kommunalen oder in privaten Wäldern stattfinde.

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