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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 16.05.2025

Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Die Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn diese der Sicherung eines Darlehens dient, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 492/22 F).

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2019 einen Hof für 2.980.000 Euro erworben und diesen größtenteils vermietet. Zur Finanzierung nutzte er ein Darlehen, welches durch eine Kapitallebensversicherung abgesichert war. Das Darlehen hatte einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 3.200.000 Euro und wurde von der Bank in drei Tranchen ausgezahlt, wobei ein Teilbetrag unmittelbar an den Verkäufer ausgezahlt wurde und weitere Summen für Kaufnebenkosten (Notar- und Gerichtskosten) verwendet wurden. Das beklagte Finanzamt stellte fest, dass die Finanzierung derartiger Aufwendungen schädlich sei, da sie zwar einmalig, aber nicht banküblich seien. Da die nicht begünstigten Aufwendungen den Betrag von 2.556 Euro (sog. Geringfügigkeitsgrenze) überstiegen, sei die Finanzierung dieser Aufwendungen schädlich. Das Darlehen diene nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten. Da die Voraussetzung der Ausschließlichkeit nicht gegeben sei, greife die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a. F. nicht. Im vorliegenden Fall lagen die als nicht begünstigt eingestuften Aufwendungen bei über 12.000 Euro (Notar- und Gerichtskosten). Die Zinsen aus der Lebensversicherung seien deshalb steuerpflichtig.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Zinsen aus einer Lebensversicherung steuerpflichtig sind, wenn das damit gesicherte Darlehen nicht ausschließlich zur Finanzierung begünstigter Anschaffungskosten verwendet wurde. Entscheidend sei die Überschreitung der steuerlichen Geringfügigkeitsgrenze. Es bestätigte damit die Einschätzung des beklagten Finanzamts. Eine Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile sei nicht zulässig. Die Lebensversicherungszinsen seien insgesamt steuerpflichtig. Des Weiteren sei unerheblich, dass der abgesicherte Teil des Darlehens nur 2.980.000 Euro betrug – entscheidend sei die Verwendung des gesamten Darlehensbetrags.

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