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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 09.06.2023

Zur Steuerbefreiung für eine in einem Privathaushalt bestehende, für die Aufnahme von zwei Kindern/Jugendlichen konzeptionierte Erziehungsfachstelle

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nahm dazu Stellung, ob die Zahlungen des Jugendamtes für die Betreuung von zwei Kindern in einem Privathaushalt steuerpflichtig sind oder ob es sich um steuerfreie Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG handelt (Az. 4 K 931/20).

Öffentlich-rechtliche Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG seien uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, könnten danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Die von einer Erziehungsfachstelle erbrachte Betreuung von zwei Kindern/Jugendlichen sei im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erfolgt.

Sie sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit,

  • wenn u. a. die frei verhandelte, nach marktwirtschaftlichen Prinzipien kalkulierte, als „Entgelt” bezeichnete Vergütung für die Betreuung, Erziehung, Verpflegung und Unterbringung von zwei Kindern deutlich über den Ersatz der der Erziehungsfachstelle entstehenden Aufwendungen hinausgehe und der erzielte Gewinn das 1,5-Fache des durchschnittlichen Bruttoverdienstes vollzeitbeschäftigter angestellter Erzieher betrage,
  • wenn die Vergütung zu rund 3/4 auf Personalkosten und nur zu 1/4 auf Sachkosten und betriebsnotwendige Aufwendungen entfalle und grundsätzlich auch im Fall der Abwesenheit des Kindes/Jugendlichen lediglich gekürzt um das Verpflegungsgeld weitergezahlt werde und
  • wenn nicht die unentgeltliche Übernahme der Betreuungsverpflichtung im Vordergrund stehe, sondern das Tätigsein mit Entgelterzielungsabsicht, weil die Zahlungen für die Aufnahme der zu betreuenden Kinder die wesentliche Erwerbs- und Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau darstelle.

Bezüge für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII seien grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu stellen, nicht aber Zahlungen an sonstige betreute Wohnformen i. S. d. § 34 SGB VIII, die als Einrichtungen einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten. Für die Frage der Vornahme einer Besteuerung oder der Gewährung einer Steuerfreiheit komme es insofern nicht auf die formale Bezeichnung in Vereinbarungen, Abrechnungen usw. darüber an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse und somit auf die „materielle” Lage.

Auch eine in einem Privathaushalt bestehende Einrichtung, in der weniger als sechs Kinder 365 Tage im Jahr an 24 Stunden betreut würden, könne eine sonstige betreute Wohnform i. S. d. § 34 SGB VIII darstellen, wenn das Kind/der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt werde (dann Vollzeitpflege), sondern die Betreuungs- bzw. Erziehungsverantwortung nicht (dauerhaft) einzelnen Personen übertragen werde, sondern mehreren Personen, die auch wechseln könnten -, und wenn die Betreuung somit „institutionalisiert” sei, mit der Folge, dass von einer Form der Heimerziehung auszugehen sei (im Streitfall: Erziehungsfachstelle, in der die Betreuung der aufgenommenen Kinder nicht in der Verantwortung einer bestimmten/konkreten Person liege, die auch kein Sorgerecht und kein Kindergeld erhalte und der die Erziehungsverantwortung nicht dauerhaft übertragen werde).

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