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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 18.03.2025

Fristlose Kündigung wegen offener Betriebskostennachforderungen in Höhe von zwei Monatsmieten

Zahlt ein Mieter die Betriebskostennachzahlung nicht, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn die Nachzahlung einen Betrag von mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Insofern ist § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel (Az. 33 C 33/24).

Der Mieter einer Wohnung schuldete aus den Betriebskostenabrechnungen Nachzahlungsbeträge in Höhe von rund 1.700 Euro. Weil sich der Mieter weigerte, die Beträge zu zahlen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.

Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hält in diesem Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses für nicht zumutbar (§ 543 Abs. 1 BGB). Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, sodass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) wohl noch nicht rechtfertigen kann, jedoch könne eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

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