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Recht / Zivilrecht 
Montag, 19.05.2025

Zum Anspruch auf Kündigung der Privatschulverträge der Kinder nach Trennung

Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule abgeschlossener Vertrag über den dortigen Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge gegenüber der Schule nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden. Ein mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil kann von dem inzwischen alleinsorgeberechtigten Elternteil nicht gegen dessen Willen die Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 10 UF 1180/24).

Im Streitfall wollte die Antragstellerin nach der Trennung ihren Ex-Mann (Antragsgegner) verpflichten, die gemeinsam abgeschlossenen Schulverträge ihrer beiden minderjährigen Kinder zu kündigen, da diese aus pädagogischen Gründen auf eine Regelschule wechseln sollten. Auch könne sie die mit dem Schulbesuch der Kinder verbundenen Kosten nicht mehr tragen, argumentierte die Antragstellerin. Die elterliche Sorge u. a. im Hinblick auf die Schulangelegenheiten der beiden Kinder wurde mittlerweile von dem Ex-Mann allein ausgeübt. Er verweigerte die Einwilligung. Das Amtsgericht Regensburg wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Ein Schulwechsel für die ohnehin massiv belasteten Kinder entspreche nicht dem Kindeswohl. Da unklar sei, ob die Schule allein mit dem Ex-Mann einen neuen Schulvertrag abschließen werde, müsse befürchtet werden, dass die Kinder im Falle der Beendigung des Schulvertrages die Schule wechseln müssten. Außerdem habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass sie zur Zahlung der Schulbeiträge tatsächlich außerstande sei.

Die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg entschieden, dass die ursprünglich gemeinsam abgeschlossenen Schulverträge nur von den Eltern gemeinsam gekündigt werden könnten. Da die Antragstellerin allerdings nicht mehr sorgeberechtigt sei, könne sie ihren Ex-Mann mangels Anspruchsgrundlage auch nicht zwingen, die Schulverträge durch gemeinsame Kündigungserklärung zu beenden. Der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse solche Entscheidungen hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirken und sie ihm nicht sinnvoll erscheinen.

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