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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 10.12.2025

Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei vermietetem Grundstück

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (Az. IX R 4/24).

Im konkreten Fall wurde der Klägerin im Jahr 2008 im Wege eines Vermächtnisses ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück zugewendet. Dieses Grundstück überließ sie im Jahr 2012 an eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin sie war. Dabei stellten die Mieteinnahmen Sonderbetriebseinnahmen dar. Nachdem die Klägerin im Jahr 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchsrecht zu einem Wert von 0 Euro in ihr steuerliches Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete die Klägerin sodann gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Ablösung des Nießbrauchs ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass das Nießbrauchsrecht nicht veräußert, sondern – als nicht übertragbares Recht – nur abgelöst worden sei. Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt.

Der Bundesfinanzhof bejaht im Streitfall die Steuerbarkeit einer Abfindung zur Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs bei einer vermieteten Immobilie und ändert seine Rechtsprechung, wonach eine steuerbare Entschädigung nicht mehr voraussetzt, dass der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hat. Der Zufluss der Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung des Nießbrauchsrechts durch die Klägerin sei nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurück. Die Vorinstanz habe in seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer durch den Nießbraucher vermieteten Immobilie zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt.
Im zweiten Rechtsgang wird es darüber zu befinden haben, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der vereinnahmten Entschädigung Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entstanden sind, die die Einkünfte aus § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG mindern.

Hintergrund

Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.

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