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Steuern / Gewerbesteuer 
Freitag, 22.11.2024

Rehabilitation im Sinne des Gewerbesteuergesetzes - Keine Gewerbesteuerpflicht einer Diplom-Sozialarbeiterin

Das Finanzgericht Köln hatte im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2015, 2016 und 2018 über die Frage zu entscheiden, ob gewerbliche Einkünfte einer Diplomsozialarbeiterin gem. § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind (Az. 15 K 1653/22).

Die Klägerin ist Diplomsozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin. In den Streitjahren unterstützte sie im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderungen oder chronischen Suchterkrankungen bei einer selbstbestimmten Lebensführung. Ausweislich des Internetangebots wurde z. B. Unterstützung beim eigenverantwortlichen, selbstständigen Wohnen im vertrauten Lebensraum, beim Finden einer zufriedenstellenden, tagesstrukturierenden Tätigkeit, bei der Suche nach einer bezahlten Arbeit, bei einer erfüllenden Lebensführung sowie Freizeitgestaltung, beim Knüpfen und Führen von sozialen Kontakten und bei der Anbindung an Fachärzte, Therapeuten, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen u. ä. angeboten. Die Klägerin erbrachte diese Leistungen im Rahmen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Sozialhilfeträger. Für die hier streitigen Erhebungszeiträume (2015, 2016 und 2018) erließ das Finanzamt positive Festsetzungen über den Gewerbesteuermessbetrag.

Das Gericht entschied, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Entgegen der Auffassung des Finanzamts seien die von der Klägerin gegenüber dem LVR erbrachten Leistungen gem. § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die übrigen (geringfügigen) Einkünfte liegen in allen Streitjahren unter dem Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, wodurch in allen Streitjahren ein Steuermessbetrag von 0 Euro festzusetzen ist. Der Begriff „Rehabilitation” i. S. des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG sei weit zu verstehen. Er umfasse sowohl die – auf diesen Bereich ausdrücklich spezifizierte – medizinische Rehabilitation als auch die (Wieder-)Eingliederung in das Arbeitsleben und die Gemeinschaft. Eine Eingrenzung der Rehabilitation auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. des § 40 SGB V und Leistungserbringung durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i. S. des § 107 SGB V sei nicht geboten.

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