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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 11.03.2026

DSGVO schützt nur lebende Menschen - Datenschutzrechte sind nicht vererbbar

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz enden Datenschutzrechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit dem Tod und gehen nicht auf Erben über (Az. 10 A 11059/23.OVG). Wem durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, habe laut DSGVO das Recht auf Beschwerde und Schadensersatz. Entsprechende Ansprüche können Betroffene aber nur selbst einfordern. Nach dem Tod werden diese Ansprüche nicht weitervererbt.

Im konkreten Fall beschwerte sich eine Witwe bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, weil medizinische Daten ihres verstorbenen Mannes zwischen Ärzten ausgetauscht wurden. Die Behörde sah keinen Verstoß und stellte das Verfahren ein. Dagegen klagte die Frau.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hielt jedoch die Entscheidung der Behörde für rechtmäßig: Das Recht auf Beschwerde und Schadensersatz nach der DSGVO hat nur die Person, deren Daten verarbeitet werden. „Betroffen“ sei nur, wessen eigene Daten genutzt wurden. Erben könnten diese Rechte nicht übernehmen. Die DSGVO schütze grundsätzlich nur lebende natürliche Personen. Mit dem Tod endet der datenschutzrechtliche Schutz dieser Person.

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