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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 11.03.2026

Garten- und Landschaftsbaubetrieb muss für bestimmte Fahrten keine Lkw-Autobahnmaut entrichten

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für bestimmte Fahrten auf Bundesautobahnen keine Lkw-Maut zahlen. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in drei Eilverfahren (Az. VG 38 L 126/26 u. a.). Eine Maut dürfe nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden.

Betroffen sind Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen, mit denen Betriebe ihre eigenen Maschinen und Geräte zu Einsatzorten transportieren. Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u. a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie z. B. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren.

Nach Ansicht des Gerichts greife hier die sog. Handwerkerausnahme von der Mautpflicht. Diese gelte, wenn Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert werden, die für den eigenen Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötigt werden. In den entschiedenen Fällen war das so, daher durfte Toll Collect keine Maut verlangen.

Gegen die Entscheidungen wurde bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt. Die endgültige Rechtslage kann sich daher noch ändern.

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