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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 04.03.2026

Meldepflicht eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) entschied, dass die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (Residenzmodell), die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG darstellt und keiner gerichtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB bedarf (Az. 71 F 15/26).

Im konkreten Fall übten die beteiligten Eltern die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, lebten jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das Amtsgericht Frankenthal lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Befugnis zur Anmeldung seines Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Kindes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht unbeachtlich. Weiter stellte das Amtsgericht klar, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge.

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